11.01.2024 | Faktencheck

17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung

Im Jahr 2015 einigte sich die Mitgliedstaaten der UN auf die Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung. Die 17 Ziele für die nachhaltige Entwicklung stehen im Mittelpunkt dieses Aktionsplans für Mensch und Planeten. Diese 17 Ziele dienen der Schweiz als Referenzrahmen. Generell erklärt die Schweizer Bundesverfassung die Nachhaltige Entwicklung zu einem Staatsziel. Der Bundesrat versteht unter einer Nachhaltigen Entwicklung folgendes: «Eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht die Befriedigung der Grundbedürfnisse aller Menschen und stellt eine gute Lebensqualität sicher». Dies soll der Bevölkerung global zugutekommen, heute sowie in Zukunft. Dabei würden die Aspekte «ökologische Verantwortung, gesellschaftliche Solidarität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit» berücksichtigt.


 Während der Veranstaltung SDG Moment am 19. September 2022 im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York werden Bilder auf die Wände des Saals der Generalversammlung projiziert. Die Veranstaltung soll die Dringlichkeit und Bedeutung der nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen hervorheben. Diese Ziele werden in der Schweiz als Referenzrahmen betrachtet. Foto: Keystone-SDA / AP Photo / Seth Wenig
Während der Veranstaltung SDG Moment am 19. September 2022 im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York werden Bilder auf die Wände des Saals der Generalversammlung projiziert. Die Veranstaltung soll die Dringlichkeit und Bedeutung der nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen hervorheben. Diese Ziele werden in der Schweiz als Referenzrahmen betrachtet. Foto: Keystone-SDA / AP Photo / Seth Wenig
Behauptung

In einem auf diversen Kanälen kursierendem Sharepic wird behauptet, dass die 17 von der UNO definierten Ziele eigentlich die Schaffung einer neuen Weltordnung ermöglichen sollen, um die «Menschheit zu versklaven». Dazu sollen unter anderem die Bereiche Gentechnik in Lebensmitteln, Impfpflicht, Trinkwasserfluoridierung und Energie-Mangellage beitragen. Will sich die Vereinten Nationen tatsächlich als Weltregierung etablieren?

Beurteilung

Nein. Die UN-Charta hält fest, die politische Unabhängigkeit und Eigenständigkeit aller Staaten zu respektieren. Daran ändern weder gentechnisch veränderte Lebensmittel oder eine Energie-Mangellage noch eine etwaige Impfpflicht oder Fluoridierung des Trinkwassers etwas.

Sachlage

Die souveräne Gleichheit aller Mitgliedsstaaten ist in der UN-Charta verankert. Im Jahr 1970 schrieben die UN, dass «jeder Versuch, die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit eines Staates oder Landes teilweise oder gänzlich zu zerstören oder seine politische Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, mit den Zielen und Grundsätzen der Charta unvereinbar ist».


UN-Generalsekretär Antonio Guterres sagte in seiner Rede zum 75. Jubiläum der UNO im September 2020, dass niemand eine Weltregierung möchte. Eine Zusammenarbeit auf internationaler Ebene sei hingegen notwendig, um die globalen Probleme gemeinsam zu bewältigen. Zwei Jahre später, kurz nach der russischen Invasion in der Ukraine, erinnerte Guterres an die «Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker».


«Die Etablierung einer Weltregierung [durch die UNO] ist [...] rechtlich unzulässig und faktisch unmöglich über den Sicherheitsrat zu erreichen», schreibt Helen Keller der Universität Zürich auf Anfrage von Keystone-SDA. Der UN-Sicherheitsrat habe gemäss der UN-Charta nur unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, verbindliche Massnahmen zu treffen. Dagegen können die Veto-Mächte jedoch ihr Veto einlegen, erklärt die Rechtswissenschaftlerin.


Das Ziel der UN sei, international die Sicherheit und den Frieden zu garantieren. Eine Weltregierung zu etablieren, entspreche weder dem Zweck der Organisation noch dürfte es im Sinne der Veto-Mächte sein, schreibt Keller. Auch Manfred Elsig, Professor für Internationale Beziehungen an der Universität Bern, schreibt auf Anfrage, dass die UN-Charta auf der «Idee von souveränen Nationalstaaten» basiere, die miteinander kooperieren.


Gentechnisch veränderte Lebensmittel in der Schweiz deklariert


Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) dürfen in der Schweiz nicht angebaut werden. Gentechnisch veränderte Lebensmittel sind hierzulande bewilligungs- und kennzeichnungspflichtig. Es werden nur Lebensmittel mit Bestandteilen von gentechnisch veränderten Organismen vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zugelassen und vertrieben, welche nach dem Stand der Wissenschaft keine Gesundheitsgefährdung für den Menschen darstellen, schreibt die BLV-Mediensprecherin Sarah Camenisch für einen früheren Faktencheck von Keystone-SDA. 


Die in der Schweiz angebotenen gentechnisch veränderten Lebensmittel sind gesundheitlich unbedenklich. Generell stuft die Weltgesundheitsorganisation (WHO) genetisch veränderte Lebensmittel als unbedenklich ein. Studien konnten keine Beweise dafür finden, dass Lebensmittel aus gentechnisch veränderten Nutzpflanzen weniger sicher sind als andere. Ebenfalls ist unbelegt, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel das Erbgut des Menschen verändern würden.


Das Schweizer Recht schliesst eine allgemeine Impfpflicht aus


Eine allgemeine obligatorische Impfpflicht widerspricht dem Schweizer Gesetz. Gemäss im Artikel 22 des Epidemiengesetzes können Kantone, sofern eine «erhebliche Gefahr» besteht, für besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen, besonders exponierte Personen sowie für Personen, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben, eine Impfung für obligatorisch erklären. Für diese Personengruppen kann der Bundesrat gemäss Artikel 6, Abschnitt 2, Absatz d des Epidemiengesetzes lediglich unter Absprache mit den Kantonen sowie in einer «Besonderen Lage» die Impfung als obligatorisch erklären. 


Einen Impfzwang gibt es aber nicht (Download, Seite 2). «Niemand darf gegen seinen Willen geimpft werden», schreibt das BAG in seinen Erklärungen zum Epidemiengesetz. Das Gesetz erlaubt es den Behörden, Impfobligatorien für vordefinierten Personengruppen auszusprechen, sofern die «die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet ist und die Bevölkerung nicht mit anderen Massnahmen geschützt werden kann». Sobald die erhebliche Gefährdung vorbei ist, muss das Obligatorium allerdings wieder aufgehoben werden. Aber auch bei einem Impfobligatorium darf niemand gegen seinen Willen geimpft werden. Eine Nichtbefolgen eines Obligatoriums hat allerdings keine Bestrafung zur Folge. 


Auch eine «Pharma-Diktatur» ist unbelegt. Wie Faktenchecks von Keystone-SDA während der Covid-Pandemie zeigten, müssen Arzneimittel erst durch die nationale Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte Swissmedic geprüft und für den Schweizer Markt zugelassen werden, bevor sie hierzulande vertrieben werden dürfen. «Nur wenn die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit gut und die Nutzen-Risiko Bewertung positiv ist, wird das Arzneimittel zugelassen», schreibt Swissmedic. Auch während der Pandemie (Download, Seite 14) blieb die Covid-19-Impfung freiwillig.  


Keine Belege für Trinkwasserfluoridierung in der Schweiz


Die Aufnahme einer bestimmten Menge an Fluorid dient als Kariesprophylaxe. Der Stoff wird über die Niere ausgeschieden, ein Teil wird in Knochen und Zähne eingebaut. Ein langfristiger Fluoridüberschuss kann zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.


Fluorid ist auch ein natürlicher Bestandteil von Trinkwasser. Gemäss der EAWAG, das Wasserforschungsinstitut der ETH, ist in der Schweiz das Risiko einer Fluorid-Grenzwertüberschreitung im Trinkwasser jedoch gering. Das Schweizer Bundesrecht schreibt die Höchstwerte von Fluorid im Trinkwasser vor.


Insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg kam die Trinkwasserfluoridierung in den USA und in Europa als Prophylaxe in der Zahnmedizin zum Einsatz. Inzwischen wurden andere Methoden zur Kariesprophylaxe entwickelt, wie etwa fluoridiertes Speisesalz oder fluoridierte Zahnpasta.


Während die Beifügung von Fluorid im Trinkwasser in Zürich bereits im Jahr 1962 eingestellt wurde, wurde diese in Basel (Download-Link) erst im Jahr 2003 abgeschafft. Zur Einstellung führten unter anderem der fehlende Nachweis der Nützlichkeit, mögliche Umweltrisiken und etwaige Risiken für die Verbraucher.


Schweizer Behörden haben Massnahmeplan für Energie-Mangellage


Eine Energie-Mangellage ist ein Risiko für die Gesellschaft und Wirtschaft, dessen sind sich die Schweizer Behörden bewusst. Um dem entgegenzuwirken, setzt sich der Bund für einen Ausbau der inländischen Produktion sowie für eine Steigerung der Energieeffizienz ein. Strategien und erste Massnahmen dafür sind bereits in der Umsetzung, andere in der Bearbeitung und in der Planung. Das beinhaltet auch den Ausbau sowie den Bau von Reserveanlagen für ausserordentliche Engpässe.


Aktuell ist die Energieversorgung in der Schweiz sichergestellt. Für den Fall der Fälle hat die Behörde bereits mögliche Massnahmen zusammengestellt. Das Landesversorgungsgesetz (LVG) regelt Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, dazu gehört auch die Verteilung von Energie, wie Artikel 4, Abschnitt 3 festhält.
 

Quellen

Sharepic (archiviert)


Sharepic auf Reddit (archiviert)


EDA: Globaler Referenzrahmen (archiviert


EDA: Nachhaltigkeitsverständnis in der Schweiz (archiviert)


UN: Resolution der Generalversammlung, 21.10.2015 (archiviert)


UN: Agenda 2023 für eine nachhaltige Entwicklung (archiviert)


UN: 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (archiviert)


UN: 17 Ziele erklärt (archiviert)


UN: Beschluss des 6. Versammlung, 1970 (archiviert)


UN: Charta (archiviert)


UN: Rede von UN-Generalsekretär zum 75. Jahrestag der Generalversammlung, 21.09.2020 (archiviert)


UNO Rede von UN-Generalsekretar, 17.03.2022 (archiviert)


bpb: Souveräne Gleichheit der UN-Mitgliederstaaten, 5.10.2004 (archiviert)


bpb: Global Governance, 27.06.2012 (archiviert)

 

Gabler Wirtschaftslexikon: Global Governance (archiviert)


BLW: GVO in der Landwirtschaft (archiviert)


BLV: Bewilligung von GVO (archiviert)


WHO: FAQ Gentechnisch verändert Lebensmittel, 01.05.2014 (archiviert)


Amerikanische Akademie der Wissenschaften: Gentechnik in Lebensmitteln, 05.2016 (archiviert)


MDPI: Studie über Vor- und Nachteile von genetisch veränderten Lebensmitteln (archiviert)


Scientific American: Artikel über Studienlage zu genetisch veränderten Lebensmitteln, 01.09.2013 (archiviert)


dpa-Faktencheck: Produkte mit gentechnisch veränderten Bestandteilen werden geprüft und gekennzeichnet


Bundesgesetz: Epidemiengesetz (archiviert)


BAG: FAQ Epidemiengesetz, Juli 2013 (archiviert)


BAG: Covid-19-Impfstrategie, 29.11.2022 (archiviert)


BAG: Coronavirus – Impfung, Stand 30.08.2021 (archiviert)


Keystone-SDA Faktencheck: Natürliche Weiterentwicklung bringt Mutationen hervor, 27.10.2021


Keystone-SDA Faktencheck: Covid-Impfstoffe: Klinisch geprüft, Haftung geregelt, 17.11.2021


Keystone-SDA Faktencheck: Die Anzahl Fehlgeburten bleibt stabil, 29.09.2021


EU: Fluoridierung (archiviert)


EAWAG: Porträt (archiviert)


EAWAG: Fluorid im Grundwasser - Risikogebiete, 11.08.2022 (archiviert)


Bundesrecht: Verordnung über Trinkwasser (archiviert)


Universität Zürich: Trinkwasserfluoridierung in der Schweiz nach dem Zweiten Weltkrieg, 2018 (archiviert)


NZZ: Ende Trinkwasserfluoridierung in Basel, 10.04.2003 (archiviert)


Kantonales Laboratorium Basel-Stadt: Fluorid im Trinkwasser, 13.08.2003 (archiviert)


Grosser Rat Kanton Basel-Stadt: Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission zur Trinkwasserfluoridierung, 26.02.2003 (archiviert)


WBF: Mangellage (archiviert)


UVEK: Sichere Stromversorgung (archiviert)


UVEK: Grundsätze der Energiepolitik (archiviert)


BFE: Energiedashboard Schweiz, Stand 18.12.2023 (archiviert)


WBF: Faktenblatt über die Massnahmen im Falle einer Energie-Mangellage, 29.09.2023 (Download) (archiviert)


Bundesrecht: Landesversorgungsgesetz (archiviert)

 

 

 

 

 

Kontakt Faktencheck-Team: factchecking@keystone-sda.ch